Naturgemäße Lebens- und Heilweisen verbreiten

– das ist das Ziel des Naturheilvereins Heidelberg e. V.

Der junge Verein wurde am 21.12.2012 in Heidelberg am Kohlhof gegründet, zum Geburtstag der Initiatorin und ersten Vorsitzenden Ursula Gieringer. Beim anschließenden Winter-Sonnwend-Fest wurde die Geburt des neu gegründeten Vereins gebührend zelebriert. Bereits am Tag der Gründung haben sich 30 Menschen als Mitglieder eingetragen und so wächst der Verein seither stetig wie ein Baum.

Das vielfältige Veranstaltungsprogramm des Naturheilvereins Heidelberg e. V. (NHV) beinhaltet neben Naturführungen und Kräuterwanderungen vor allem Vorträge und Seminare zu spannenden und hochaktuellen Heil-Themen, sowie jährlich einen themenorientierten Aktionstag im Rahmen des Dachverbandes Deutscher Naturheilbund eV. Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in der Vernetzung von Institutionen und Personen, die sich mit der Erhaltung und Steigerung der Lebensqualität befassen.

Der Naturheilverein Heidelberg e. V. ist Mitglied des 1889 gegründeten Deutschen Naturheilbundes eV (DNB), der sich bis heute an den Erfahrungen, Lehren und Konzepten von Vinzenz Prießnitz orientiert, einem Landwirt, der der natürlichen Heilkraft von Wasser, Ernährung und Bewegung vertraute.

Naturheilverein Lebensbaum Gemälde
Blume zur visuellen Abgrenzung

Der Vorstand

1. Vorsitzende: Ursula Gieringer

1. Vorsitzende

Ursula Gieringer
2. Vorsitzende: PetRa Weiß

2. Vorsitzende

Mandy Möhl
Schriftführer: Josef Gieringer

Schriftführer

Josef Gieringer
Rechnerin: Ilka Gössl

Rechnerin

Ilka Gössl
Beisitzer, Wissenschaftlicher Berater: Gert Dorschner

Wiss. Berater

Gert Dorschner
Blume zur visuellen Abgrenzung

Satzung

a) Der Verein ist im Vereinsregister Mannheim eingetragen. Der Name des Vereins lautet:
„Naturheilverein Heidelberg e. V.“
b) Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d) Der Verein führt das Logo des Verbandes.

a) Der Verein will naturgemäße Lebens- und Heilweisen verbreiten und ihnen wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen praktische Bedeutung verschaffen.

b) Der Verein will der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und besonderen Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder insbesondere dienen durch

- Vortrags- und Seminartätigkeiten
- gesundheitliche Aufklärung in allen Medien
- Gesundheitsaktionen (z.B. Naturheiltage)
- Führungen, Wanderungen (z.B. Kräuter-, Pilz-, Beeren- und Baum-Führungen)
- Zusammenarbeit mit Vertretern der Heilberufe (Ärzten, Psychologen, Heilpraktikern und Ausübende von Hilfsberufen) sowie mit Schulen
- Dokumentationen und Darstellungen besonderer Therapierichtungen und natürlicher Heilweisen
- Adressenverzeichnis für Gesundheit und Wohlbefinden
- Maßnahmen wie Filmvorführungen, Betriebsbesichtigungen, Meditationen u.a.m.

a) Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

c) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

d) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

a) Der Verein ist Mitglied beim „Deutschen Naturheilbund eV“ (vorm. Prießnitz-Bund), kurz „DNB“ genannt.

b) Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen des DNB gemäß Absatz (a) als verbindlich an.

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand

b) Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich an den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

c) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und sind beitragsfrei. Sie haben dieselben Rechte wie alle Mitglieder.

a) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, begründeten Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Auflösung oder durch Tod.

b) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muss 3 Monate vorher beim Vorstand schriftlich erfolgen.

c) Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinem laufenden Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist und nicht innerhalb von 2 Wochen nach der 2. Mahnung den ausstehenden Mitgliedsbeitrag begleicht. Eine Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

a) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, die zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig werden. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

b) Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu beschließen.

a) Die Mitglieder verpflichten sich,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

b) Jedes Mitglied hat das Recht, an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins, des NHB und seiner angeschlossenen Vereine zum ermäßigten Eintrittspreis teilzunehmen. Außerdem werden jedem Mitglied die sonstigen Vergünstigungen des Vereins gewährt.

c) Jedes Mitglied (ab dem 18. Lebensjahr) ist wahl- und stimmberechtigt.

d) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung innerhalb des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen.

a) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen).

b) Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und werden ausschließlich vereinsbezogen genutzt.

c) Für den Bezug der Verbandszeitschrift „Naturarzt“ werden die Adress- Daten an den DNB weitergegeben.

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Wissenschaftliche Beirat

a) Der Vereinsvorstand besteht aus:

- dem /der Ersten Vorsitzende/n
- dem / der Zweiten oder Stellvertretende/n Vorsitzende/n
- dem / der Schriftführer/in
- dem / der Rechner/in
- und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern

b) Der/die Erste und der/die Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich nach §26 BGB.

c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für weitere Wahlperioden ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt.

d) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Vertreter/in für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.

e) Jedes Vorstandsmitglied kann aus gewichtigen Gründen einzeln von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden (vgl. §27 Abs. 2 Satz 2 BGB).

f) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten.

g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, einschließlich des/r Ersten oder des/r Stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst.

h) Der Vorstand kann über Maßnahmen bis zu einem Kostenaufwand von 2000,00€ selbst entscheiden. Die Vertretungsbeschränkung gilt im Innen- und Außenverhältnis. Bei Rechtsgeschäften, die über diesem Betrag liegen, wird ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt.

i) Der Verein kann zur Regelung interner Abläufe schriftliche Vereinsordnungen verfassen. Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die bekannt gemachten Vereinsordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich. Vereinsordnungen können bei Bedarf verfasst werden, z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Ehrenordnung, Datenschutzordnung, etc.

a) Alle Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, jedoch kann der Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern bzw. Funktionen eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung auch für normal im Verein tätige Mitglieder im Sinne des §3 Nr. 26a ff. EStG beschließen (sog. „Ehrenamtspauschale“).
Die Erstattung von notwendigen Auslagen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen (§670 BGB).

b) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und/oder haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/innen beschäftigen.

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt.

b) Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuladen.

c) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in ihrem Verlauf eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte zu beschließen unter genauer Angabe von Zeit und Ort der Fortsetzung der MV. In solchen Fällen bedarf es keiner zusätzlichen Ladung.

d) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.

e) Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in die Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen.

f) Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.

g) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

h) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

i) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

j) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (§ 36 BGB), auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder 14 Tage vor dem Termin schriftlich vom Vorstand einberufen.

k) Die Mitgliederversammlung nimmt die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer vor.

l) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

a) Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt per Handzeichen, es sei denn, dass mindestens 1/3 der Wahlberechtigten geheime Wahl beantragen.

b) Von mehreren Bewerbern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

c) Eine Listenwahl ist ausdrücklich erlaubt. Bei Listenwahl sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

a) Der Verein wird in fachlichen Fragen durch den Wissenschaftlichen Beirat beraten.

b) Die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. In den Wissenschaftlichen Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden, sofern dies aus fachlichen Gründen geboten ist.

c) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben bei den Vorstandssitzungen ein Sitz- und Rederecht.

d) Sofern dem Wissenschaftlichen Beirat Nichtmitglieder angehören, haben diese bei der Mitgliederversammlung ein Sitz- und Rederecht.

a) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

b) Die Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich.

c) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Geschäftsführenden Vorstands.

d) Die Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

e) Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Regelungen gelten entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§31 und 31a BGB.

Das Verbandsorgan des DNB und somit auch der Mitglieder des Vereins ist die monatlich erscheinende Heft „DNB Impulse“.

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

b) In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen.

c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Naturheilbund e.V. mit derzeitigem Sitz in Pforzheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.

a) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 21. Dezember 2012 beschlossen.

b) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung

Die Änderung der Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.07.2018 beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

(1) Die Mitglieder des Vereins sind nach §7a der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Dieser beträgt
- für natürliche Personen: € 50,00 Einzelmitgliedschaft, € 62,00 Familienmitgliedschaft
- für juristische Personen: € 100,00
- Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre sind beitragsfrei
- Ehrenmitglieder sind nach der Satzung (§5c) von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Beitrag ist zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht. Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten in Höhe von € 5,00 verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten in Höhe von € 10,00 € verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden (§6c der Satzung).
(3) Erfolgt die Aufnahme des Mitgliedes bis zum 30.06. eines Jahres, ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt.
(4) Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.
(5) Der Beitrag wird grundsätzlich im Einzugsverfahren geleistet.

Die Beiträge und Umlagen sind auf das Vereinskonto bei der Volksbank Kurpfalz H+G Bank IBAN DE96 6729 0100 0064 1319 07, BIC GENODE61HD3 zu entrichten. Die Änderung gilt ab sofort.

Die Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01. 01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen hat.